Glossar
Allmende
In gemeinsamer Benutzung aller Dorfbewohner stehendes Weideland oder gemeinsam genutztes Ackerland.
Allmende
gemeinsames Eigentum mit Nutzungs- recht der Einwohner oder Nachbarschaften einer Gemeinde an Wald, Wiese, Feld und Bruch (2.5., S.489{F)
Allod, Allodialgut
freies, unabhängiges Eigengut im Gegensatz zum Lehen, Kurmut-, Laten- oder Pachtgut (2.5., S.4891f)
Andreasessen
im Pachtvertrag des Schultheißen festgelegte Verpflichtung zur jährlichen Abhaltung eines Essens (am Andreastag = 30. November) mit den Schöffen, um den Familienverband des Hofes zu stärken und die Schöffen an ihre Aufgaben heranzuführen.
Benden
Bezeichnung für in Gewässernähe liegende leuchte Wiesen.
Benediktinerabtei
hier St. Pantaleon, Benediktinerkloster, dessen Gründung auf den Kölner Erzbischof Bruno (Amtszeit 955 – 965), einen Bruder des Kaisers Otto des Großen (Regierungszeit 936 – 973), zurückgeführt und auf 964 datiert wird.
Bruch
nasse Wiesen, Sumpf oder Moorland
Dingstuhl
Ursprünglich Bezeichnung für einen Ort, an dem regelmäßig Volks- und Gerichtsversammlungen („Ding‘“) stattfanden.
Ding
Gerichtsversammlung und das öffentliche Gericht selbst. Es gab das gebotene Ding alle 14 Tage und das ungebotene, das unter Vorsitz des Grafen oder Vogtes zwei oder dreimal jährlich tagte (2.5., S.489ff).
Description des Erzstifts
Das Erzstift beschreibt 1669 seine l.ändereien in Neersen und hält die zu zahlenden Abgaben fest.
Erzstift
Ursprünglich zusammenfassende Bezeichnung für die Zentralyerwaltung des Irzbistums. Später verstand man unter dem „Rheinischen Erzstift‘““ das Kerngebiet des rzbistums Köln, das sich schlauchförmig ‚um Rhein von Rheinberg im Norden bis Andernach im Süden zog.
extra vallos
außerhalb der Stadtbefestigung (Ge- genteil: intra vallos)
Fahrzins
Den Fahrzins hatten die Höfe alljährlich zu entrichten. Auffahrtzins war eine Anerkennungsgebühr der grundherrlichen Lehenshoheit und fällig, wenn der neue Besitzer den Hof bezog, also auf sein Gut auffuhr. Urlaubzins galt als Gebühr für die Heiratserlaubnis des Grundherren. Herrlichkeit, das war ein kleiner, fast selbständiger Herrschaftsbezirk
Forst
auch Kammerforst: herrschaftlicher Wald- besitz, der der allgemeinen Nutzung entzogen war (2.5., S.489Kf)
Froge
in (Alt-)Viersen Synonym für Honschaft (2.5., S.4891F)
Fronhof, auch villicatio
der gesamte von einer villa (zentralem Wirtschaftshof) abhängige Güter- komplex; sein Verwalter ist der villicus, Meier oder Schultheiß (2.5., S.489ff)
Frehn
Leitet sich ab von „Vrede“ = „Friede“. Hiermit ist ein Zaun gemeint, der ein Grundstück einzäunte, oder wie es früher hieß „in Friede tat“.
Fuß
Eines der ältesten Längenmaße.
Es wurde abgeleitet von der Länge des menschlichen Fußes, gemessen von der Ferse bis zur Zehenspitze.
Ab 1816 maß | Fuß 0,31385 m.
Gebietsänderungsvertrag
Im Jahr 1968 schlossen die Gemeinden Anrath und Neersen einen Gebiets- änderungsvertrag, der die Gründung einer neuen Gemeinde Anrath-Neersen zur Folge haben sollte. Damit wollten beide Gemeinden verhindern, gegen ihren Willen in eine neue Großkommune integriert zu werden. Der Beschluß des Landtages zur kommunalen Neugliederung machte den Gebietsänderungsvertrag hinfällig.
Guardian
In den franziskanischen Ordensverbänden, so auch den Minoriten, der Amtstitel des Oberen eines Konvents.
Grundherrschaft –
Herrschaft über Grund und Boden und über die vom Grundherrn abhängigen Personen mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen (2.5., S.4891f)
Herrlichkeit
Herrlichkeit steht für: einen alten regionalen Verwaltungsbezirk, an dessen Spitze ein Adliger, häufig ein Freiherr, stand Herrschaft (Territorium) Ambachtsherrlichkeit;
Mit Herrlichkeit bezeichnete man eine Herrschaft oder Unterherrschaft. Ihr Besitzer verfügte über die niedere oder sogar die hohe Gerichtsbarkeit. Den Freiherren von Virmond gelang es im 16. und 17. Jahrhundert, die Herrlichkeit Neersen zu einem vom Kurfürstentum Köln weitestgehend unabhängige Herrschaft auszubauen. Als Zeichen ihrer Gerichtshoheit stellten sie am Schwarzen Pfuhl einen Galgen auf.
Honschaft
Am Niederrhein bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts unterste ländliche Verwaltungseinheit, die meist aus Einzelhöfen, in Ausnahmefällen auch aus mehreren Dörfern bestand. An der Spitze der Honschaft stand ein „Hon“, der auch richterliche Funktionen wahrnahm.
Honschaft Nachbarschaftssiedlung, Teil eines Kirchspiels
Katholische Liga
1609 unter Führung Bayerns gegründete Vereinigung katholischer Fürsten zur Verteidigung des Landfriedens und der katholischen Religion.
Kommunale Neugliederung
Neuorganisation der Städte und Gemeinden im Jahre 1970, in deren Rahmen die bislang selbständigen Gemeinden Willich, Anrath, Schiefbahn und Neersen zur Stadt Willich vereinigt wurden.
Kurmud
Das Wort leitet sich vom mittelhoch- deutschen kur = wahl, mede = Gabe, Lohn oder Preis ab. Diese mittelalterliche Wahlgabe, anderswo auch ‚Besthaupt‘ genannt, war im Grunde eine Anerkennungsgebühr des abhängigen Bauern an seinen Grundherrn. Starb der Besitzer eines kurmudpflichtigen Hofes, dann hatte der Grundherr das Recht, von seinem Nachfolger bei Antritt des Erbes das beste Stück aus dem Nachlaß auszuwählen. Dies war in der Regel das beste Pferd, die beste Kuh, ein Gewand oder Werkzeug. Auch wenn sie im Leben nur einmal fällig war, stellte die Kurmud für die Bauern eine schwere Belastung dar. Später wurden die Naturalabgaben durch Geldabgaben ersetzt.
Kanoniker – Mitglied eines Stiftskapitels (2.5., S.489ff) ®
Kapitel
Gemeinschaft kirchlich Gleichgestellter, 2.B. in einer Bischofskirche oder in einem Stift, die dem Propst untersteht (2.5., S.489ff)
Kirchspiel
Pfarrbezirk, später auch Gemeindebezirk (2.5., S.489ff)
Knüppellehen – verpflichtet gegenüber einer Herrschaft zum Dienste mit einem Knüppel
Kollegiatsstift
Körperschaft von katholischen Weltgeistlichen (Kanonikern) an einer Stiftskirche
Kurmut
Besitzwechselabgabe, wobei sich der Herr das beste Stück des Nachlasses, meist ein Pferd, eine Kuh oder ein Kleid, auswählen konnte (2.5., S.489ff)
Late
Inhaber von grundherrlich abhängigen Gütern. Er bewirtschaftet das vom Grundherrn in Erbleihe auf Lebenszeit überlassene Land und entrichtet dafür einen geringen Zins. Bei seinem Tod muss das Latengut durch den sogenannten Leibgewınn von den Erben auf den Leib, die neue Person, gewonnen werden (2.5., S.489ff).
Lehen
Gut oder Amt, das ein Lehnsherr seinem Vasall zu Besitz und Nutzung, jedoch nicht zum Eigentum verleiht. Der Belehnte verpflichtet sich seinem Herrn gegenüber zur Treu- und Schutzpflicht; das Lehen ist seit dem 9./10. Jh. erblich.
Liedberg
Altes kurkölnisches Amt (Verwaltungsbezirk), das sich im Norden bis über Schiefbahn hinweg zum Schwarzen Pfuhl erstreckte. Heute ist Liedberg Stadtteil von Korschenbroich. Die alte Burg, früher Sitz des Amtmanns, ist noch als Ruine erhalten.
Malter
Örtlich verschiedenes, altes Getreide- und Hohlmaß, auch Mahllohn für das Getreidemahlen. Ursprünglich „auf einmal gemahlene Getreidemenge“. Im Vergleich mit den heutigen Maßeinheiten entspricht ein Malter etwa 2,3142 Hecktoliter,
Meier – siehe Frohnhof
Morgen
Feld- und Ackermaß, eigentlich so viel Areal, wie ein Mann mit einem gewöhnlichen Gespann an einem Morgen zu bearbeiten imstande ist. Der Morgen selbst war in den Regionen verschieden (25-34 a) groß.
Oedt
Altes kurkölnisches Amt (Verwaltungs- bezirk), das sich im Süden bis Clörath erstreckte. Oedt ist heute Stadtteil von Grefrath.
Patrozinium
Schutzherrschaft eines Heiligen über eine Kirche (2.5., 5.489 ff); Schutzpatron
Propst – Leiter eines Stiftes oder Filialklosters (2.5., 5.489 ff)
Personenstandsaufnahme
Am 12.4.1945 fertigten Mitarbeiter der Neersener Verwaltung auf Veranlassung der englischen Besatzungstruppen eine „Personenstandsaufnahme der Gemeinde Neersen“, in der 33 Wege und Straßen aufgeführt werden. Alle zu diesem Zeit- punkt in Neersen lebenden Personen wurden hier erfaßt.
Rentbuch
Verzeichnis der landesherrlichen Einkünfte.
Rute
Altes Längenmaß in Deutschland, der Schweiz und Teilen Skandinaviens. Die Rute war unterteilt in 12 Fuß = 144 Zoll = 1728 Linien.
Nach heutiger Messung entsprach eine Rute 3,766 Meter.
Säkularisierung, Säkularisation
Einziehung geistlicher Güter durch den Staat
Schöffe
in der Regel auf Lebenszeit gewählte Beisitzer des grundherrlichen sowie des landesherrlichen Gerichts
Schultheiß
Verwalter des grundherrlichen Hofes (2.5., S.489ff) und Vorsitzender beim Hofgericht im Auftrag des Grundherrn; Schultheiß = Schuld heischen = Steuerschuld eintreiben
Section
Flurbezirk, eingeführt durch die Franzosen nach 1794
Sektion
Nachbarschaftssiedlung, Ortsteil, villicatio – siehe auch Frohnhof!
Vogt
ursprünglich ein adliger Laie, der die Kirche in weltlichen Dingen vertrat und beschützte; später war er Vertreter des Landesherrn und zuständig für die höhere Gerichtsbarkeit (2.5., S.489 ff).
Taler
Goldsilbermünze, die in Europa weit verbreitet war und unterschiedliche Werte hatte.
Tranchotkarte
Erste topographische Aufnahme des Rheinlands durch französische Ingenieurgeographen unter der Führung von Oberst Tranchot in den Jahren 1803 bis 1813.
Vogtei
Ursprünglich vertrat ein adliger Laie die Kirche in weltlichen Belangen. Dieser Vogt war damit wichtiger Beamter, der die Vogtei auch gegen Angriffe von außen zu verteidigen hatte. Später war er Vertreter des Landesherren und zuständig für die höhere Gerichtsbarkeit,
Vogtgeding siehe Ding!
Wegelagerbuch
Ab 1868 führte die Gemeinde Neersen ein Wegelagerbuch, in dem 1868
48 Wege II. Klasse genannt werden, davon waren 7 eingesteint, 12 Straßen II. Klasse, von denen 4 eingesteint und 4 seitlich abgemarkt waren. Überregionale Straßen waren nicht verzeichnet.
Weistum
Aufzeichnung des geltenden Gewohnheitsrechts (2.5., S.489£f)
Weiler
Ein Weiler ist eine Wohnsiedlung, die aus wenigen Gebäuden besteht. Ein Weiler ist kleiner als ein Dorf, aber kompakter als eine Rotte und größer als eine Einzelsiedlung. Weiler waren i. d. R. nie politische Einheiten, auch nicht vor Gebietsreformen. Vergleichbar mit einer Honschaft.
Zehnt
Abgabe des „zehnten“ Teils von landwirtschaftlichen Erträgen. Es gab den Großen Zehnt von den Halmfrüchten und den Kleinen oder Schmalen Zehnt von den übrigen Feldfrüchten. Außerdem wurde noch der Flachs- und der Tierzehnt erhoben
